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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Beitragsordnung
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Der Vorstand
§ 6 Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
§ 7 Auflösung
Arbeitsgemeinschaft Ricklinger Vereine von 1957 e.V.
Satzung in der Neufassung gem. Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 9. August 2010, eingetragen im Vereinsregister unter VR 2492 am 12.11.2010
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft Ricklinger Vereine von 1957 e.V. - im folgenden ARV genannt –
- Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
- Die ARV wurde zur Erreichung der Rechtsfähigkeit am 16. August 1957 unter der Nummer 1332 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
- Die ARV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Zweck der ARV ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Kultur. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
- Zusammenarbeit aller in den Stadtteilen Ricklingen und Oberricklingen tätigen Vereine, Verbände und Institutionen
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Unterstützung der Interessen der Mitgliedsvereine gegenüber Behörden
- Koordinieren von Terminen
- Ausrichtung und Gestaltung der Feierstunde zum Volkstrauertag
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied der ARV kann werden:
- jeder in den Stadtteilen Ricklingen und Oberricklingen tätige Verein
- die in Ricklingen und Oberricklingen ansässigen Kirchengemeinden
- in Ricklingen und Oberricklingen ansässige Organisationen
- fördernde Unternehmen und Privatpersonen
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und muss von einer ordentlich einberufenen Versammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge und Sonderzahlungen zu entrichten.
- Ein Ausscheiden aus der ARV ist nur nach schriftlicher Kündigung vier Wochen vor dem jeweiligen Jahresende möglich.
- Ein Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes nur mit Genehmigung der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn grobe Verstöße gegen das Ansehen, die Ziele oder die Satzung der ARV vorliegen.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins, mit dem Tod oder dem Verlust eines etwaigen Amtes sowie bei juristischen Personen durch Wegfall der Rechtsfähigkeit (§ 2,a)4).
§ 3 Beitragsordnung
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstands festgesetzt. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30. Juni des Kalenderjahres zu entrichten.
§ 4 Organe des Vereins
- Die Organe der ARV sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der ARV. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich vier Wochen vor dem angesetzten Termin. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- In jedem Jahr muss mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung bis spätestens zum 30. April des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Jahresberichte des Vorstandes, des Kassierers und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl von Vorstandsmitgliedern und der Kassenprüferinnen und -prüfer
- Anträge
- Verschiedenes
- Satzungsänderungen können nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung stehen und kann nicht als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Ein Entwurf der Satzungsänderung muss der Tagesordnung beigefügt sein.
- Bei allen anderen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Erhebung einer Hand, auf Antrag jedoch auch geheim mit Stimmzettel. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen betrachtet.
- Jeder anwesende Mitgliedsverein hat eine Stimme. Eine Vertretung oder Stimmübertragung auf andere Vereine ist nicht zulässig. Mitglieder i.S. des § 2 a) Nr. 4 haben Anwesenheits- aber kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 5 sind ebenfalls mit je einer Stimme stimmberechtigt.
- Dringlichkeitsanträge können aus der Versammlung (auch vom Vorstand) gestellt werden. Dringliche Anträge können nur mit Unterstützung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlussfassung herangezogen werden.
- Von allen Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind nachträglich von der Versammlung zu genehmigen.
§ 5 Der Vorstand
- Der Vorstand der ARV im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer/der Kassiererin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte eine Frau sein. Die Vorstandsmitglieder müssen einem Mitgliedsverein, einer Kirchengemeinde oder Organisation angehören.
- Je zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500 Euro sind nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder vorliegt. Die Vorstandsmitglieder sind vom § 181 BGB befreit.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. In den geraden Jahren werden gewählt:
- der erste Vorsitzende/die erste Vorsitzende
- ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
- der Schriftführer/die Schriftführerin
In den ungeraden Jahren werden gewählt:
- ein/eine stellvertretende Vorsitzende/r
- der Kassierer/die Kassiererin
- d) Weitere Mitarbeiter können vom Vorstand berufen werden.
§ 6 Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
- Drei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen werden jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
- Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben jederzeit das Recht, die Kasse und dieRechnungsunterlagen zu prüfen. Mindestens zwei der gewählten Kassenprüfer/Kassenprüferinnen müssen vor der Jahreshauptversammlung das Rechungs- und Kassenwesen prüfen.
- Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben der Jahreshauptversammlung einen Bericht über Kassenprüfung und Vermögenslage zu geben.
§ 7 Auflösung
- Die Auflösung der ARV kann nur in einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Es müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder der ARV anwesend sein. Von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern müssen drei Viertel der Auflösung zustimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der ARV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
- Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt.
Gültig ab 12. November 2010.
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